§ 1 Geltung
1. Die nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Verträge, insbesondere mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen.
2. Der Geltung von Einkaufsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
3. Verbraucher im Sinne dieser Lieferbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser Lieferbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Soweit in den nachstehenden Lieferbedingungen die Bezeichnung „Besteller“ verwendet wird, sind hiermit sowohl Verbraucher als auch Unternehmer gemeint.
§ 2 Angebot und Abschluss
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, Angebotspreise sind nicht verbindlich. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung von Telefaxen und durch E-mail gewahrt.
2. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Sache erwerben zu wollen. Als angenommen gilt das Angebot erst durch Zusendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware.
3. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
4. Im Falle einer Auftragsstornierung können vom Besteller, der Unternehmer ist, Gebühren erhoben werden, deren Höhe sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten richtet, die 10% des Auftragswertes betragen dürfen.
§ 3 Preise
1. Die Preise gelten „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer; diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Angeboten gegenüber einem Verbraucher enthalten die Preise stets die gesetzliche Mehrwertsteuer.
2. Verlangt der Besteller die Versendung der Ware, werden die Kosten für den Transport zusätzlich berechnet. Hierbei berechnen wir eine Frachtpauschale (Brutto) für Deutschland/ Österreich/ Schweiz in Höhe von 35,- Euro je angefangene 100 km zzgl. Zoll- & Mautgebühren; für angrenzende EU-Länder in Höhe von 40,- Euro je angefangene 100 km zuzüglich Zoll- & Mautgebühren oder nach besonderer schriftlicher Vereinbarung (Sammelbestellungen, Übergrößen).
3. Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert zu dem angebotenen Kaufpreis in Rechnung gestellt.
4. Montagekosten werden separat berechnet.
§ 4 Zahlung und Verrechnung
1. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben wird, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller.
2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz bzw. 8 %-Punkten, wenn der Besteller Unternehmer ist, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Ausführung der Lieferung, Lieferfristen und -termine
1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch uns.
3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
4. Im Falle des Lieferverzugs kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Schadensersatzansprüche richten sich in solchen Fällen nach § 10 dieser Bedingungen.
§ 6 Widerruf und Rückgabe
Wenn der Besteller Verbraucher ist und es sich bei der Bestellung um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b Abs.1 S.1 BGB handelt gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:
1. Widerrufsbelehrung Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an : (VaW GmbH, Am Kaliwerk 1, DE 99706 Sondershausen, oder per Fax an 03632-667336 oder per E-Mail an info@vordachabwerk.de)
2. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Dies bedeutet zunächst, dass Sie die Kaufsache zurückgeben können und den Kaufpreis erstattet bekommen. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggfs. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Nicht paketfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Ausgeschlossen ist der Widerruf gem. § 312 d Abs. 4 BGB bei Waren, die nach spezifischen Wünschen des Kunden angefertigt werden. Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen. Ist der Besteller Unternehmer gilt dies insbesondere auch für die jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
3. Ist der Besteller Unternehmer, darf er die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Besteller für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
5. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
7. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Bestellers, wenn dieser Unternehmer ist, zu betreten und die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu veräußern. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Bestteller durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
8. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 8 Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Kaufsache an die Transportperson auf den Besteller über, sofern dieser Unternehmer ist.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auch beim Versendungskauf erst mit Übergabe der Ware auf den Besteller über, wenn dieser Verbraucher ist.
4. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über. Gegebenenfalls anfallende Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Vorstehende Nummern 1 bis 4 gelten auch für Teillieferungen.
§ 9 Haftung für Sachmängel und Verjährung
1. Ansprüche wegen Mängel stehen dem Besteller, wenn er Unternehmer ist, nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Wir sind nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt, wenn der Besteller Unternehmer ist. Ist der Besteller Verbraucher, so kann der Besteller zunächst zwischen Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung wählen. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung für den Besteller keine erheblichen Nachteile beinhalten.
3. Als Beschaffenheit der Kaufsache gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, wenn der Besteller Unternehmer ist. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers, die nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr.2 BGB unterliegen, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern der Besteller Unternehmer ist und seiner in Nummer 1. geregelten Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist der Besteller Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, 2 Jahre ab Ablieferung der Ware.
6. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Allgemeine Haftungsbegrenzung
1.Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen haften wir im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur für den nach Art der Kaufsache typischerweise eintretenden Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten wird ausgeschlossen, wenn der Besteller Unternehmer ist.
2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; ebenso die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 11 Sonstiges
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.
2. Ist der Besteller Kaufmann, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz (Sondershausen) vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der Besteller Verbraucher ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder keinen Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen tritt eine gebräuchliche und der unzulässigen im wirtschaftlichen Ereignis gleichkommende Bedingung, sofern wir nachweisen, dass eine solche Bestimmung zulässig ist.
4. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit.
Unter http://ec.europa.eu/consumers/odr können Sie diese Plattform erreichen.
Sofern wir neben der Lieferung der Kaufsache auch oder ausschließlich die Montage und ähnliche Leistungen übernehmen, gelten in Verbindung mit den Lieferbedingungen folgende Montagebedingungen:
§ 1 Montagevoraussetzungen
1. Falls Teile der Lieferung offensichtlich beschädigt sind bzw. die Lieferung nicht vollständig ist, hat der Besteller uns spätestens einen Arbeitstag nach Ablieferung der Kaufsache hiervon zu unterrichten, damit möglichst vor Ankunft der Monteure Abhilfe geschaffen werden kann. Unterlässt der Besteller schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) diese Anzeige, werden hierdurch verursachte zusätzliche Aufwendungen für die Montage gesondert in Rechnung gestellt.
2. Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder mehrere Fachmonteure von uns gestellt.
3. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere, dass alle notwendigen Vorarbeiten wie Maurer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sind. Der Besteller hat uns spätestens 3 Tage vor dem vereinbarten Termin schriftlich zu verständigen, ob die Montage zu dem vereinbarten Termin möglich ist.
4. Der Besteller hat unser Montagepersonal ggf. über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren, wie insbesondere bezüglich Kabelführung hinter den zu montierenden Wand, Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung etc. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) nicht nach und entstehen deswegen Schäden, hat uns der Besteller von der Schadensersatzpflicht freizustellen.
§ 2 Stundenlohnarbeiten
1. Wird eine Montage nicht pauschal, sondern nach Aufwand durchgeführt, werden die Montagearbeiten im Stundenlohn abgerechnet zzgl. etwaiger Reisekosten, Frachten, Gerätevorhaltung etc.
2. Die Abrechnung und Zahlung hat nach Rechnungserhalt gemäß der § 3 und 4 der Lieferbedingungen zu erfolgen. §4 Abs. 2 und 3 der Lieferbedingungen gelten für die Montageleistungen entsprechend.
§ 3 Abnahme
1. Der Besteller ist bei ordnungsgemäßer Fertigstellung der Montageleistung berechtigt und verpflichtet, diese in einem schriftlichen Montageprotokoll abzunehmen.
2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Montageleistung nicht innerhalb einer ihm von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
3. Von der Abnahme an bestehen gegen uns keine Mängelansprüche aus § 634 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB mehr bezüglich bekannter Mängel, sofern der Besteller sich seine Rechte wegen dieses Mangels bei der Abnahme nicht vorbehält.
§ 4 Verjährung
1. Mängelansprüche des Bestellers aus der Montage verjähren in einem Jahr seit der Abnahme.
2. Die Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.